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  • 01.04.2006 | Betriebsprüfung

    Rechte und Pflichten: Wenn der Betriebsprüfer ein Strafverfahren einleitet

    von RAin / StBin Dr. Carmen Griesel, Düsseldorf, und StB Dipl.-Bw. Jürgen Mertes, Bonn

    Das zulässige Nebeneinander von Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren wird geprägt von zwei sich widersprechenden Rechtspositionen mit Verfassungsrang: 

    • Dem Anspruch des Staates auf Gewährleistung einer gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit einerseits und
    • andererseits dem im Strafrecht zu Gunsten des Beschuldigten geltenden Verbot, sich selbst belasten zu müssen.

     

    Der Steuerpflichtige kann seine Rechte und Pflichten beim Übergang in ein Steuerstrafverfahren nicht ohne weiteres erkennen, denn es ist nicht eindeutig, in welcher Funktion ihm der Betriebsprüfer entgegentritt. Auch wird der Betriebsprüfer versuchen, die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bzw. eines Anfangsverdachts zu kaschieren, denn er muss damit rechnen, dass der Steuerpflichtige seine Mitwirkung ab diesem Moment verweigert. Erkennt der Betriebsprüfer beispielsweise, dass erhebliche Umsatzerlöse nicht versteuert wurden, ist in der Regel bereits ein Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung bzw. leichtfertige Steuerverkürzung gegeben. Der Betriebsprüfer ist berechtigt, ein Steuerstrafverfahren einzuleiten (§ 397 AO, § 399 Abs. 2 S. 1 AO, § 386 Abs. 1 AO) und nach § 10 Abs. 1 BpO sogar verpflichtet, unverzüglich die zuständige Stelle zu unterrichten.  

     

    1. Belehrung über die Einleitung eines Strafverfahrens

    Nach § 10 Abs. 1 S. 3 BpO dürfen die Ermittlungen i.S. des § 194 AO gegen den Steuerpflichtigen nur fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Steuerstrafverfahrens mitgeteilt worden ist und er darüber belehrt wurde, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht erzwungen werden kann (§ 393 Abs. 1 AO). Die Belehrungspflicht nach § 10 Abs. 1 S. 3 BpO geht über die Regelung des § 397 Abs. 3 AO hinaus. Nach § 397 Abs. 3 AO ist die Einleitung eines Strafverfahrens dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist. Die Vorverlagerung des Zeitpunktes auf die Entstehung des Anfangsverdachtes und der Unterrichtung der Behörden begründet sich mit der besonders empfindlichen Stellung des Steuerpflichtigen während einer Betriebsprüfung. Die Belehrung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen (§ 10 Abs. 1 S. 4 BpO). § 397 Abs. 2 AO sieht demgegenüber vor, dass die Maßnahme, die zur Einleitung eines Strafverfahrens führt, unter Angabe des Zeitpunktes unverzüglich in den Akten zu vermerken ist.