· Fachbeitrag · Kontrovers
Beweisverwertungsverbote als Verteidigungsstrategie?
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel
| In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, auch taktische Unwägbarkeiten im Ermittlungsverfahren. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist ein zentraler Wendepunkt. Zu welchem Zeitpunkt muss diese dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden? Unter welchen Voraussetzungen können mangels einer Belehrung Beweisverwertungsverbote entstehen? Dazu einige Überlegungen: |
RD a. D. Dr. Henning Wenzel: Steuerstrafverfahren werden nicht nur durch die Steuerfahndung und die Staatsanwaltschaft bzw. Strafsachen- und Bußgeldstelle (BuStra) geführt, sondern in einer Vielzahl von Fällen auch von den Außenprüfungsdiensten. Diese haben einen anderen Fokus auf die Verfahrensregeln und sind vor allem aufgrund eines engmaschigen Controllings zeitlich unter Druck.
§ 152 Abs. 2 StPO, § 393 AO sind eindeutig. Das Ermittlungsverfahren ist unverzüglich wegen „aller verfolgbarer Straftaten“ einzuleiten, sobald „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für einen strafrechtlichen Verdacht bestehen. Dieser Verdachtsgrad ist sehr niederschwellig (vgl. ausführlich Wenzel, StBp 22, 17, 18 ff.) und soll vor allem den Steuerpflichtigen vor dem Hintergrund der § 90, § 393 Abs. 1 S. 1 AO schützen. Daher postuliert § 393 Abs. 1 S. 2 AO deklaratorisch, aber unmissverständlich, dass sich der Steuerpflichtige weder im steuerlichen noch im strafprozessualen Verfahren selbst belasten muss. Aus den § 393 Abs. 1 S. 4 AO, § 136 Abs. 1 S. 2, § 163a Abs. 4 S. 1 StPO ergeben sich die konstitutiven und umfassenden Belehrungspflichten, die im deutschen Strafprozessrecht unverhandelbar sind.
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