01.10.2005 | Betriebsprüfung
Selbstanzeige im Fall rechtswidriger Prüfung?
Entgegen der Auffassung des 5. Strafsenats (BGH 16.6.05, PStR 05, 204, Abruf-Nr. 052078) kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass die Offenbarung als Selbstanzeige hätte anerkannt werden müssen.
1. Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen des Verdachts der Umsatzsteuer-Hinterziehung: Es gab zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte durch „Luftgeschäfte“ Vorsteuern erschlichen hatte. Das über den strafrechtlichen Verdacht unterrichtete Finanzamt veranlasste eine Umsatzsteuersonderprüfung bei dem Beschuldigten und erließ die entsprechende Prüfungsanordnung. Von dem Ermittlungsverfahren wusste der Steuerpflichtige zunächst nichts. Eine Belehrung über seine Nemo-Tenetur-Rechte (§ 393 Abs. 1 AO, § 397 Abs. 3 AO und § 10 BpO) unterblieb.
Bei der Schlussbesprechung räumte der (arglose) Beschuldigte ein, dass die fraglichen Rechnungen nur „pro forma“ Dokumente seien, denen keine Warenlieferungen zugrunde lagen. Nach der späteren Bekanntgabe des eingeleiteten Strafverfahrens legte er berichtigte Umsatzsteuererklärungen vor. Im Strafverfahren berief er sich darauf, seine Offenbarungen seien als wirksame Selbstanzeige zu betrachten.
2. Die Auffassung des BGH
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