01.11.2004 · Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Verjährungsunterbrechung durch Beginn einer Außenprüfung
| Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 S. 1 AO tritt nur ein, wenn der Betriebsprüfer ernsthaft mit der Außenprüfung begonnen hat. Dabei ist auf die Absicht des Prüfers abzustellen, die allerdings durch äußere Anzeichen erhärtet werden muss (FG Niedersachsen 13.05.04, 6 K 312/00, Abruf-Nr. 042492). |
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