24.01.2011 | Betriebsprüfung
Zu den Folgen eines Prüferfehlverhaltens nach § 10 BpO für das Steuerstrafverfahren
von RAin Dr. Steffi Kindler, Krause Lammer Wattenberg, Berlin
Der Beitrag geht der Frage nach, ob der Verstoß gegen § 10 BpO ein strafprozessuales Verwertungsverbot begründet. Hat ein Fehlverhalten des Prüfers also zur Folge, dass auf die im Rahmen der Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) getroffenen Feststellungen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens nicht gestützt werden darf?
1. Pflichtenlage des Außenprüfers gemäß § 10 BpO
Ergeben sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO) oder Ordnungswidrigkeit, deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt, so ist die für die Bearbeitung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten (§ 10 Abs. 1 S. 1 BpO, § 10 Abs. 2 BpO). Dies gilt auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss (§ 10 Abs. 1 S. 2 BpO, § 10 Abs. 2 BpO). Richtet sich der Verdacht gegen den Steuerpflichtigen, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen (§ 194 AO) bei ihm erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 S. 3 BpO, § 10 Abs. 2 BpO). Der Steuerpflichtige ist dabei, soweit die Feststellungen auch für Zwecke des Straf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können, darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann (§ 393 Abs. 1 AO, § 10 Abs. 1 S. 4 BpO, § 10 Abs. 2 BpO). Die Belehrung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen (§ 397 Abs. 2 AO, § 10 Abs. 1 S. 5 BpO, § 10 Abs. 2 BpO).
Praktisch bedeutet dies, dass der Prüfungsdienst bei Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit die Außenprüfung unverzüglich - ohne schuldhaftes Zögern - zu unterbrechen hat, um eine Entscheidung der zuständigen Strafsachen- und Bußgeldstelle einzuholen. Keinesfalls darf weiterhin steuerlich ermittelt werden, um etwa den Verdacht noch zu erhärten (Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 393 Rn. 42 m.w.N.; siehe auch Wegner, PStR 09, 86, 87). Auch die Belehrung gemäß § 393 Abs. 1 S. 4 AO muss unverzüglich, d.h. vor Aufforderung zur weiteren Mitwirkung, erfolgen und ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Zeitgleich ist der Steuerpflichtige gesondert über seine strafprozessualen Rechte zu belehren (§ 136 Abs. 1 StPO, § 163a Abs. 4 StPO, § 385 Abs. 1 AO).
Maßgeblich für die Entstehung des Pflichtenkreises ist nicht die subjektive Einschätzung des Prüfers, sondern wann objektiv ein Anfangsverdacht vorgelegen hat, der Anlass zu den entsprechenden Belehrungen gegeben hätte (Kohlmann, § 393 AO, Rn. 57). An den Anfangsverdacht sind dabei keine gesteigerten Anforderungen zu stellen, denn § 10 BpO bezweckt gerade, Klarheit und Eindeutigkeit in das Verfahren zu bringen (Wegner, PStR 09, 86). Die Prüfung darf erst nach Mitteilung der Einleitung des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens und Belehrung über die strafprozessualen und abgabenrechtlichen Rechte fortgesetzt werden (Kohlmann, a.a.O.).
2. Strafprozessuale Folgen eines Pflichtenverstoßes
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