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  • 01.06.2006 | Bilanzdelikt

    Steuerhinterziehung bei Einbindung des Steuerberaters

    Hat das FA von steuerlich erheblichen Tatsachen i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO keine Kenntnis erlangt, obwohl der Steuerpflichtige seinem steuerlichen Berater die für die Besteuerung maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, kann nicht ohne weiteres von einer Steuerhinterziehung ausgegangen werden (BFH 18.5.05, VIII R 107/03, Abruf-Nr. 061381).

     

    Sachverhalt

    Die Steuerberatungsgesellschaft S-GmbH hat mit A einen Treuhandvertrag geschlossen. Danach verpflichtete sich die S-GmbH, als Treuhänderin für A eine Beteiligung an einer Schifffahrts-KG zu übernehmen. Nach einer Außenprüfung bei der KG wurde gegen A ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Vorwurf lautete: Ein unter Mitwirkung der S-GmbH geschlossener Darlehensvertrag zwischen der KG und A sowie daran anknüpfende Zahlungen und Verrechnungen seien nicht in der Bilanz der KG ausgewiesen worden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision gegen geänderte Steuerbescheide war erfolgreich, da die Feststellungsfrist nach § 169 AO bereits abgelaufen war. Die getroffenen Feststellungen reichen nach Ansicht des BFH für die Annahme einer Steuerhinterziehung durch A nicht aus. Zwar handelte es sich bei dem Abschluss des Darlehensvertrages und den damit zusammenhängenden Zahlungen und Verrechnungen um steuerlich erhebliche Tatsachen, die – unstreitig – dem FA nicht bekannt waren. Gleichwohl ist anerkannt, dass in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige dem steuerlichen Berater die für die Steuererklärung erforderlichen Informationen verschafft, regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige darauf vertraut, dass der Steuerberater rechtzeitig richtige und vollständige Angaben gegenüber den Behörden macht (Hellmann in HHSp, Rn. 226 zu § 370 AO).  

     

    Praxishinweis

    Beruft sich der Steuerpflichtige darauf, dem steuerlichen Berater seien sämtliche steuerlich erhebliche Tatsachen bekannt gewesen und für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung daher kein Raum, muss der Berater als Zeuge vernommen werden (zu der Bedeutung einer Versagung der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Steuerpflichtigen BFH HFR 83, 438).