· Fachbeitrag · Beschlagnahme
Zugriff auf Unterlagen bei einem Berufsgeheimnisträger ‒ das sind die Voraussetzungen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Das für die geschützten Berufe geltende Beschlagnahmeverbot erfasst nur das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem beschuldigten Mandanten. Wird dem Beschuldigten eine Straftat im Zuge der Vertretung einer juristischen Person vorgeworfen, unterliegen Beweismittel beim Berufsgeheimnisträger, der (nur) diese berät oder vertritt, nicht dem Beschlagnahmeverbot. Ausnahme: Die juristische Person ist als Adressatin einer Geldbuße (§ 30 OWiG) oder als Einziehungsbeteiligte (§ 424 StPO) zu beteiligen, so das LG Nürnberg-Fürth. |
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen mehrere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Urkundenfälschung. Sie stellte ein Auskunftsersuchen, u. a. an die Beschwerdeführer (Notare, N), gerichtet auf Übersendung der Lichtbilddokumente, mit denen sich anlässlich notwendiger notarieller Beurkundungen anwesende Beteiligte bei den N ausgewiesen haben könnten. Die N teilten mit Schreiben mit, sie könnten derzeit aus berufsrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilen und Unterlagen übersenden. Man habe beim zuständigen Ministerium als Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gem. § 18 Abs. 3 BNotO beantragt. Das Ministerium habe mitgeteilt, dass eine solche Befreiung nicht erteilt werde. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft einen auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss, der vollstreckt werden sollte. Die N erhoben Beschwerde und sagten zu, bei einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses die Unterlagen herauszusuchen.
Entscheidungsgründe
Die ‒ zulässige ‒ Beschwerde wurde als unbegründet verworfen (LG Nürnberg-Fürth 22.11.24, 18 Qs 17/24, Abruf-Nr. 245760). Nach Ansicht der Straf-kammer lagen Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchten Unterlagen ‒ insbesondere von den N gefertigte Ausweiskopien und von ihnen ausgestellte Rechnungen ‒ in den Geschäftsräumen des Notariats befinden.
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