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  • 27.05.2011 | Bundesfinanzhof

    Außenprüfung und Steuerstrafverfahren

    Der Kläger rügt die Ausweitung einer Prüfungsanordnung. Das LG habe im parallel laufenden Ermittlungsverfahren Durchsuchungsbeschlüsse des AG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Das LG ging dabei gerade von der Prämisse aus, dass das FA die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Betriebsprüfung auszuschöpfen habe. Es hielt die Beschlüsse insbesondere deshalb für rechtswidrig, weil das FA die Betriebsprüfung in unzulässiger Weise habe abkürzen wollen.  

     

    Praxishinweis

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Außenprüfung auch dann zulässig ist, wenn festgestellt werden soll, ob Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht (BFH 29.12.10, IV B 46/09, Abruf-Nr. 111692; BFH 27.7.09, IV B 90/08, BFH/NV 10, 4).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 135 | ID 145467