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  • 22.06.2011 | Bundesfinanzhof

    Gebührenpflicht verfassungsgemäß

    Nach Ansicht des BFH verstößt die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte weder gegen das GG noch ist ernstlich zweifelhaft, dass sie auch verfassungsgemäß ist, wenn sie im Einzelfall, wie etwa bei geplanter Umstrukturierung, besonders hoch ausfällt, soweit ihre Höhe sich nach der vom FA für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet (BFH 30.3.11, I R 61/10, Abruf-Nr. 111572).  

     

    Die verbindliche Auskunft ist kein unselbstständiger Teil des Besteuerungsverfahrens, sondern bezieht sich nach § 89 Abs. 2 AO nur auf die Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte. Deshalb handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, in dem die Finanzbehörde gegenüber dem Auskunftssuchenden eine besondere Dienstleistung erbringt. Die Erhebung dient nicht nur dem Zweck des Kostenausgleichs, sondern auch der Vorteilsabschöpfung. Beide Gesichtspunkte sind legitime Zwecke, die geeignet sind, die Erhebung einer Auskunftsgebühr zu rechtfertigen.  

     

    Praxishinweis

    Der BFH weist darauf hin, dass die Unübersichtlichkeit der steuerlichen Normen ihre Ursache zum Teil auch in der Kreativität der Steuerpflichtigen und deren Berater hat, die stets bestrebt sind, vorhandene Gesetzeslücken aufzuspüren und auszunutzen und die dadurch den Gesetzgeber zu weiteren gesetzlichen Ergänzungen provozieren.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 161 | ID 146010