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  • 26.11.2008 | Bundesfinanzministerium

    Die Gewerbekennzahl – eine unbekannte Größe

    von OAR Michael Braun, Dipl.-Finw., Korb

    Mit BMF-Schreiben vom 5.8.08 (BStBl I 749) wurde das neue Verzeichnis der Wirtschaftszweige/GKZ – Fassung für Steuerstatistiken – bekannt gegeben. Die Gewerbekennziffern (GKZ) spielen nicht nur eine Rolle bei der Eingruppierung in Größenklassen für die Betriebs­prüfung (§ 3 BpO), sondern haben weit darüber hinaus steuerliche Auswirkungen.  

    1. Wirtschaftszweigsystematik

    Zur Analyse ihres umfangreichen Datenmaterials verwenden die Statistiker Klassifikationen, die dem jeweiligen Erhebungszweck entsprechend konzipiert sind. Um die Entwicklung verschiedener Wirtschaftszweige beobachten zu können, wurde eine nationale Klassifikation geschaffen, in der Unternehmen/Betriebe Wirtschaftszweigen zugeordnet werden. Diese Klassifikation ist Grundlage zahlreicher Wirtschaftsdaten und ermöglicht Vergleiche auf europäischer und internationaler Ebene. In unregelmäßigen Abständen werden die Ordnungsschemata an die aktuellen Verhältnisse angepasst, wobei infolge der zunehmenden internationalen Verflech­tungen weltweite Abstimmungsprozesse in Gang gesetzt werden.  

     

    Angelehnt an diese Wirtschaftszweigsystematik vergibt die Finanzverwaltung bei der Neuaufnahme von Betrieben, ob gewerblich, freiberuflich oder land- und forstwirtschaftlich tätig, eine GKZ. Jede GKZ ist mit einer Unternehmensart unterlegt (z.B. F für Fertigungsbetrieb, AL für Allgemeiner Leistungsbetrieb etc.).  

    2. Anwendungsbereiche

    Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden zu einem bestimmten Stichtag in Größenklassen eingeordnet. Die Merkmale für diese Einordnung – meist Umsatz und Gewinn – werden von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem BMF festgelegt (BMF 21.9.06, BStBl I, 530). Ordnungsmerkmal ist die GKZ. Diese Eingruppierung ist von entscheidender Bedeutung für die Prüfungshäufigkeit: Wer als Großbetrieb eingestuft wird, unterliegt der Anschlussprüfung (§ 4 Abs. 2 BpO), bei einem Kleinstbetrieb ist die statistische Wahrscheinlichkeit, jemals geprüft zu werden, äußerst gering. Wird ein Betrieb versehentlich als Fertigungsbetrieb klassifiziert, obwohl es sich um ein Handelsunter­nehmen handelt, ist es durchaus möglich, dass er fälschlicherweise anschlussgeprüft wird – ein mitunter teures Versehen.