01.05.2006 | Bundesrechnungshof
Besteuerung illegaler Umsätze und Einkünfte
Nach Ansicht des Bundesrechungshofes (BRH) lassen sich erhebliche Steuerausfälle vermeiden, wenn Umsätze und Einkünfte aus illegaler Tätigkeit – z.B. aus Hehlerei, Bestechung, dem Handel mit Rauschgiften und anderen verbotenen Erzeugnissen – wirksamer besteuert würden. Hierzu sei eine verbesserte Zusammenarbeit der beteiligten Behörden erforderlich („Bemerkungen 2005“, BT-Drucks. 16/160).
1. Rechtslage
Für die Steuerpflicht ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Deshalb unterliegen Umsätze und Einkünfte aus illegalen Tätigkeiten grundsätzlich der Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
Die FÄ müssen illegal erzielte Umsätze und Einkünfte von Amts wegen ermitteln und die Steuern festsetzen. Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung sind nach § 116 AO verpflichtet, dienstlich erfahrene Tatsachen, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, den Finanzbehörden mitzuteilen (Löwe-Krahl PStR 05, 235 ff.). Die Steuerfestsetzung kann unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Finanzbehörden können das Vermögen von Steuerstraftätern durch dingliche Arreste nach der AO und der StPO (Wulf PStR 06, 10 ff.) zur Befriedigung von Steueransprüchen sicherstellen sowie mit Hilfe der Gerichte unrechtmäßig erworbenes Vermögen abschöpfen.
2. Feststellungen des Bundesrechnungshofes
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