· Fachbeitrag · Einziehung
Einziehungsverfahren ist trotz Insolvenz zulässig
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Eine GmbH, gegen die nach § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB die Anordnung einer Einziehung zu richten wäre, ist auch gem. § 424 Abs. 1 StPO am Strafverfahren zu beteiligen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist |
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft (StA) erhob Anklage gegen A. Diesem wird u. a. vorgeworfen, als Geschäftsführer zunächst einer UG (haftungsbeschränkt) und sodann einer GmbH Beitragsnachweise an die Sozialversicherungsträger übermittelt zu haben, in denen er die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu niedrig angegeben haben soll. Für einige Monate soll er es gänzlich unterlassen haben, Beitragsnachweise zu übermitteln. Hierdurch sollen fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge verkürzt bzw. vorenthalten worden sein, § 266a StGB. Die StA beantragte, gem. § 424 Abs. 1 StPO die Beteiligung der ‒ inzwischen insolventen ‒ GmbH am Strafverfahren anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Die GmbH wird an dem Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft, § 424 Abs. 1 StPO. Die für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Angeklagten maßgebliche Rechtslage ist auf die Konstellation zu übertragen, dass über das Vermögen einer juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet wird, gegen die eine Einziehung zu richten wäre. Solange nicht das Stadium ihrer sog. Vollbeendigung eingetreten und sie lediglich nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 1. Hs. GmbHG aufgelöst ist, ist sie ‒ und nicht der Insolvenzverwalter ‒ gem. § 424 Abs. 1 StPO am Verfahren zu beteiligen (LG Nürnberg-Fürth 18.3.24, 18 KLs 505 Js 1651/21, Abruf-Nr. 242097).
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