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  • 24.04.2008 | Bundeszentralamt für Steuern

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft beim BZSt

    Die datensammelnde Tätigkeit des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist mit dem GG vereinbar. § 88a AO ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Speicherung von Informationen in der Datensammlung (BVerfG 28.3.08, 1 BvR 2388/03, Abruf-Nr. 081181).

     

    Sachverhalt

    Dem Amt lagen dreizehn umfangreiche Aktenordner vor, in denen der Name des Beschwerdeführers B im Zusammenhang mit mittelbaren und unmittelbaren Beziehungen zu ausländischen Gesellschaften vorkam. B machte einen Auskunftsanspruch nach § 19 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geltend. Das BZSt lehnte die Auskunft ab. Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage des B vor dem FG blieb erfolglos. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 19 Abs. 4 BDSG unterbleibt die Auskunftserteilung, soweit  

    • die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
    • die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
    • die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss.

     

    Das FG habe nach Ansicht des BVerfG bei Anwendung des Ausschlusstatbestands das grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse des B mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der Aufgabenerfüllung des BZSt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Bei Auskunftserteilung würde dem B offenbart, über welche seiner Funktionen im Ausland das BZSt bereits informiert sei. Das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung gehe dem Informationsinteresse des Einzelnen vor, da die Daten nach einer Auskunftserteilung weitgehend wertlos würden.