24.04.2008 | Checkliste
Die wichtigsten Entscheidungen der Finanzgerichte zum Steuerstrafrecht 2007
Für den Praktiker – insbesondere Steuerberater und Strafverteidiger – sind die Entscheidungen der Finanzgerichte zu den §§ 369 ff. AO aus folgenden Gründen mindestens genauso wichtig, wie die strafgerichtliche Rechtsprechung.
1. Steuerrechtliche Relevanz strafrechtlicher Fragen
Das Steuerrecht knüpft mit § 71 AO, § 169 Abs. 2 S. 2 AO, § 171 Abs. 5 und Abs. 7 AO, § 173 Abs. 2 AO und § 235 AO in den Bereichen Haftung, Festsetzung, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden und Verzinsung an den Begriff der Steuerhinterziehung und damit an strafrechtliche Kategorien an. Nicht zuletzt deshalb haben sich auch die Finanzgerichte mit steuerstrafrechtlichen Rechtsproblemen zu befassen.
2. Bindung der Strafgerichte an die der Finanzgerichte?
Darüber hinaus besteht in Teilbereichen eine vorläufige und – wie die Rechtspraxis zeigt – vielfach auch faktische Bindung der Strafgerichte an die Rechtsprechung der Finanzgerichte und umgekehrt. Zwar entscheiden die Spruchkörper der ordentlichen Gerichte und der Finanzgerichtsbarkeit im Grundsatz unabhängig voneinander (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, § 1 FGO und § 17 Abs. 2 S. 1 GVG; BFH BFH/NV 07, 475 und PStR 07, 94). Es gibt auch keinen Anspruch des Bürgers auf den sachnäheren Richter. Im Verhältnis des BGH (konkret: des 5. Strafsenats) zum BFH ist jedoch zu beachten, dass für den Fall, dass eine konkrete (Steuer-)Rechtsfrage bereits durch einen dieser Obersten Bundesgerichtshöfe entschieden ist, eine Abweichung hiervon gem. § 2 Abs. 1 RsprEinhG nur nach Entscheidung des in Karlsruhe ansässigen Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (im Folgenden: Gemeinsamer Senat) in Betracht kommt (vorläufige Bindungswirkung; zum jeweils „Großen Senat“ bei BGH und BFH siehe § 132 GVG i.V. mit § 155 FGO; einen „Vereinigten Großen Senat“ gibt es nur beim BGH).
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