· Fachbeitrag · Abgabenhinterziehung
Hinterziehung kommunaler Wettbürosteuern: Das ist aktuell zu beachten
von RiOLG Dr. Markus Ebner, LL.M., Nürnberg
| Seit das BVerwG es für unzulässig erklärt hat, kommunale WettbüroSt zu erheben, ist ungewiss, welche Folgen dies für Hinterziehungsfälle hat. |
1. Hintergrund
§ 23 RennwLottG a. F. wurde am 1.7.21 aufgehoben (Roth, PStR 21, 218). Dieser regelte, dass typische Beihilfehandlungen zur täterschaftlichen LottSt-Hinterziehung hochgestuft wurden. Jetzt gelten für die Hinterziehung von Steuern auf Renn- und Sportwetten, Lotterien, virtuellen Spielautomaten und Online-Poker allein die §§ 369 ff., § 370 AO (Ebner in: Flore/Tsambikakis, SteuerStrafR, 3. Aufl., § 23 RennwLottG a. F., Rn. 1). Es ist unzulässig, VergnSt in Gestalt einer WettbüroSt auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten neben dem RennwLottG zu erheben. Denn solche Kommunalabgaben schöpfen aus derselben Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Sie verstoßen damit gegen das Gleichartigkeitsverbot in Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG (BVerwG 20.9.22, 9 C 2.22; 29.2.24, 9 CN 1.23; Meickmann, NVwZ 24, 1024). Fraglich ist, welche strafrechtlichen Konsequenzen dies nach sich zieht.
2. Abgabenstrafrecht der Länder
Werden örtliche Aufwandsteuern wie die VergnSt hinterzogen, greift § 370 AO nicht unmittelbar. Denn die AO gilt nach § 1 Abs. 1 nur für Steuern, die durch Bundes- oder EU-Recht geregelt sind. Art. 4 Abs. 3 EGStGB gestattet aber, ein Abgabenstrafrecht auf Landesebene zu schaffen, und zwar entweder, indem auf die Vorschriften der AO verwiesen wird (z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BlnAOAnwG) oder der AO entsprechende Straf- und Bußgeldtatbestände erlassen werden, z. B. § 17, § 20 KAG NRW. Davon haben sämtliche Bundesländer Gebrauch gemacht (Auflistung bei Ebner, Verfolgungsverjährung im SteuerStrafR, 2015, S. 151).
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