23.03.2011 | Checkliste
Steuerordnungswidrigkeiten: Risikofeld und Gestaltungsmittel der Verteidigung
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
§ 377 Abs. 1 AO definiert als Steuer- bzw. Zollordnungswidrigkeiten diejenigen Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze, die mit Geldbuße bedroht sind. Die Vorschrift verweist damit auf die §§ 378 bis 383 AO. Gemäß § 377 Abs. 2 AO gelten die Vorschriften des 1. Teils des OWiG auch für Steuerordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze ausdrücklich nichts anderes bestimmen. Im Folgenden wird auf verschiedene Punkte hingewiesen, die der Verteidiger im Blick haben sollte, um seinen Mandanten effektiv beraten, aber auch Risiken der Ermittlungen erkennen zu können.
1. Vorsatz - Fahrlässigkeit - Leichtfertigkeit
Für die subjektive Tatbestandsmäßigkeit kommen nach § 10 OWiG grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht. Abweichend davon setzen die §§ 378 bis 381 AO leichtfertiges Handeln voraus. Dies bedeutet, dass in den Fällen
- der Steuerverkürzung (§ 378 AO),
- der Steuergefährdung (§ 379 Abs. 1 AO),
- der Verletzung von Mitteilungspflichten (§ 138 AO, § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO),
- der Verletzung der Kontenwahrheit (§ 154 AO, § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO),
- der Gefährdung von Abzugsteuern (§ 380 AO) und
- der Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO)
nicht schon dann der subjektive Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (OWi) erfüllt ist, wenn die jeweilige Tat einfach fahrlässig begangen wurde, sondern nur im Falle der Leichtfertigkeit. Leichtfertigkeit i.S. des Sanktionenrechts meint einen gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigerten Grad der Verantwortlichkeit. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung bzw. -gefährdung eintreten wird (BFH 19.12.02, IV R 37/01, PStR 03, 100, BStBl II 03, 385, 388; FG Köln 6.7.06, 9 K 4362/02, DStRE 07, 118). Einfach fahrlässig handelt dagegen schon, wer in für ihn persönlich vermeidbarer Weise die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
2. Versuch
Gemäß § 13 Abs. 2 OWiG kann der Versuch einer OWi nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Die lediglich versuchte Steuerordnungswidrigkeit ist damit nicht sanktionsbewehrt, denn es fehlt an einer solchen gesetzlichen Bestimmung in der AO. Einige Ausnahmen bestehen lediglich im Verfolgungsbereich der Zollfahndung.
3. Tatbeteiligte (Täterschaft und Teilnahme)
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