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  • 29.10.2008 | Checkliste

    Tatsächliche Verständigung

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Grundsätzlich haben die Finanzbehörden den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 88 Abs. 1 S. 1 AO). In der Ausgestaltung bzw. Umsetzung dieser Verpflichtung sind sie weitgehend frei (§ 88 Abs. 1 S. 1 AO). Obwohl Vergleiche über Steueransprüche nicht möglich sind, ist in der Recht­sprechung allgemein anerkannt, dass in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung unter bestimmten Voraussetzungen bindende Einigungen herbeigeführt werden können (BFH BStBl II 85, 354; BFH BStBl II 96, 625).  

     

    Derartige Vereinbarungen zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde werden als „tatsächliche Verständigung“ bezeichnet. Sie sind in jedem Stadium des Veranlagungsverfahrens, insbesondere auch anlässlich einer Außenprüfung und während eines anhängigen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens möglich. Sie können auch bei Steuerfahndungsprüfungen und – unter Einbeziehung der BuStra bzw. der StA – sogar noch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens getroffen werden. Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben die maßgeblichen Grundsätze in einem Schreiben vom 30.7.08 zusammengefasst (BStBl I 08, 831). Auf folgende Punkte ist hinzuweisen:  

     

    1. Zulässigkeit

    Frage  

    Antwort  

    1.Wann ist eine tatsächliche Verständigung zulässig?

    Sie ist ausschließlich im Bereich der Sachverhaltsermittlung ­zulässig.  

    2.Wann ist sie nicht
    zulässig?
    • zur Klärung zweifelhafter Rechtsfragen,
    • über den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen,
    • über die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften,
    • wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
    3.Gibt es Graubereiche?

    Eine tatsächliche Verständigung ist insoweit möglich, als im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung über eine Vorfrage zum Sachverhalt zu entscheiden ist (BFH BStBl II 01, 520). Die Beteiligten dürfen sich über solche Rechtsfragen verständigen, die in einem so engen Zusammenhang mit Tatsachen stehen, dass sie sachgerechterweise nicht auseinandergerissen werden können (FG Münster 18.10.07, DStRE 08, 943).