29.10.2008 | Checkliste
Tatsächliche Verständigung
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
Grundsätzlich haben die Finanzbehörden den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 88 Abs. 1 S. 1 AO). In der Ausgestaltung bzw. Umsetzung dieser Verpflichtung sind sie weitgehend frei (§ 88 Abs. 1 S. 1 AO). Obwohl Vergleiche über Steueransprüche nicht möglich sind, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung unter bestimmten Voraussetzungen bindende Einigungen herbeigeführt werden können (BFH BStBl II 85, 354; BFH BStBl II 96, 625).
Derartige Vereinbarungen zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde werden als „tatsächliche Verständigung“ bezeichnet. Sie sind in jedem Stadium des Veranlagungsverfahrens, insbesondere auch anlässlich einer Außenprüfung und während eines anhängigen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens möglich. Sie können auch bei Steuerfahndungsprüfungen und – unter Einbeziehung der BuStra bzw. der StA – sogar noch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens getroffen werden. Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben die maßgeblichen Grundsätze in einem Schreiben vom 30.7.08 zusammengefasst (BStBl I 08, 831). Auf folgende Punkte ist hinzuweisen:
1. Zulässigkeit | ||||||||
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig