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  • 22.07.2011 | Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet

    Ablaufhemmung nach Steuerhinterziehung

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    Bei der Beurteilung, wann bestimmte Steuersachverhalte in die Festsetzungsverjährung laufen, sind neben der Dauer und dem Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist auch die den Ablauf der Frist hemmenden Tatbestände des § 171 AO zu beachten.  

    Frage des Steuerberaters

    Der Ehemann meiner Mandantin ist Ende 1999 verstorben und hat ihr als Alleinerbin ein Wertpapierdepot im Ausland hinterlassen, das bei der ErbSt-Erklärung im Jahre 2000 unberücksichtigt geblieben ist. Auch die in 2000 und in den Folgejahren angefallenen Kapitalerträge hat die Mandantin nie erklärt. ESt-Erklärungen hat sie immer zum Beginn des auf den VZ folgenden Jahres abgegeben und die entsprechenden Bescheide immer in der ersten Jahreshälfte erhalten. Die Mandantin möchte wissen, welche Steuern noch festgesetzt werden können wenn sie jetzt Selbstanzeige erstattet und mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist, wenn sie hiermit noch bis Anfang 2012 wartete.  

    Antwort des Verteidigers

    Nach § 169 AO können Steuerbescheide nicht mehr geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Bei Steuerhinterziehung beträgt diese Frist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde. Dem Ablauf der Frist kann § 171 AO entgegenstehen.  

     

    Mit der Erstattung einer Selbstanzeige tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ein, die ein Jahr andauert. Was den inhaltlichen Umfang der Ablaufhemmung angeht, betrifft er die Steuerfestsetzung für alle in der Selbstanzeige mitgeteilten Lebenssachverhalte. Es reicht aus, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum (VZ) benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird (BFH 21.4.10, X R 1/08, BStBl II 10, 771). Würde sich im Beispiel die Selbstanzeige dagegen allein auf die noch nicht strafverfolgungsverjährten Taten beschränken und lediglich die in den VZ 2006 bis 2010 erzielten Kapitalerträge berichtigt werden, käme eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO für die Jahre 2000 bis 2005 nicht in Betracht. Es kann sich im Einzelfall durchaus eine zurückhaltende Formulierung bei der Erstellung einer Selbstanzeige empfehlen.