22.06.2011 | Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet
Bescheinigung zur Gewinnermittlung
von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf
Steuerberater sehen sich bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und steuerlichen Gewinnermittlungen erheblichen Risiken ausgesetzt. Die berufsrechtlichen Verpflichtungen können hierbei mit den - nicht zwingend legitimen - Interessen des Mandanten kollidieren. Eine Verletzung der berufsrechtlichen Pflichten muss dabei aber nicht unbedingt auch strafrechtlich relevant sein.
Frage des Steuerberaters
Eine Mandantin betreibt eine größere Gastronomie und vereinnahmt die Erlöse zum überwiegenden Teil in bar. Die Kassenaufzeichnungen lassen sich mit den Eingängen auf dem Bankkonto nicht in Einklang bringen. Auf dem Sachkonto für den Geldtransit laufen Differenzen auf, die die Mandantin durch Einzahlungen aus dem Privatvermögen zu erklären versucht. Die Erklärung erscheint wenig glaubhaft. Kann der Steuerberater (StB) trotzdem die Erstellung der Gewinnermittlung bescheinigen? Drohen strafrechtliche Konsequenzen?
Antwort des Verteidigers
Den Inhalt und die im Zusammenhang mit der Erteilung der Bescheinigung zu beachtenden Pflichten hat die BStBK innerhalb der „Verlautbarung der BStBK zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen“ geregelt, die sinngemäß auch bei der Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG gilt. Der Inhalt der Bescheinigung richtet sich nach dem Gegenstand des vom Mandanten erteilten Auftrags, wobei unterschieden wird zwischen der Erstellung des Jahresabschlusses ohne Beurteilung, mit Plausibilitätsbeurteilung und mit umfassender Beurteilung. Hat der StB Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen, so hat er diese zu klären. Selbst eine Bescheinigung ohne Beurteilung, in der deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Aufzeichnungen und Unterlagen auftragsgemäß gerade nicht geprüft worden sind, darf dann nicht erteilt werden. Schlimmstenfalls muss der StB das Mandat niederlegen.
In berufsrechtlicher Hinsicht läge damit eine Pflichtverletzung vor, wenn der StB trotz ungeklärter Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen die steuerliche Gewinnermittlung bescheinigt. Berufspflichtverletzungen können zu einem Berufsaufsichtsverfahren bei der Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, § 80 ff. StBerG und gegebenenfalls auch zu einem berufsgerichtlichen Verfahren nach §§ 89 ff. StBerG führen.
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