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  • 23.12.2009 | Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet

    Einleitung des Steuerstrafverfahrens im laufenden Betriebsprüfungsverfahren

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    In zunehmendem Maß scheinen aus laufender Betriebsprüfung heraus Strafverfahren eingeleitet zu werden. Die Außenprüfung ist hierbei gemäß § 10 BpO zunächst einmal so lange zu unterbrechen, bis dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist. Nach der Einleitungsmitteilung wird die Außenprüfung fortgesetzt. Das steuerrechtliche Ermittlungsverfahren (§ 194 AO) und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren (§ 160 StPO) laufen nun parallel.  

     

    Frage des Steuerberaters

    Meinem Mandanten wurde im laufenden Betriebsprüfungsverfahren die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt. Welche Konsequenzen ergeben sich für das Betriebsprüfungsverfahren? Welche Rechte kann der Mandant als Beschuldigter in Anspruch nehmen?  

    Antwort des Verteidigers

    Das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren regelt § 393 AO. Nach der Grundaussage der Vorschrift bestimmen sich die Rechte und Pflichten im Besteuerungs- und Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Besonders augenfällig kollidieren die jeweiligen Verfahrensgrundsätze allerdings im Bereich der Mitwirkungspflicht. Im Strafverfahren gilt der Rechtsgrundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, aus dem strafprozessual das Schweigerecht folgt. Kurioserweise ist dieses Recht nicht explizit in der StPO geregelt. Immerhin setzt aber § 136 Abs. 1 S. 2 StPO, der die Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht vorsieht, ein solches Recht voraus. Flankiert wird das Schweigerecht durch den - ebenfalls nicht gesetzlich geregelten - Beweiswürdigungsgrundsatz, dass aus dem Schweigen des Angeklagten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen (BVerfG 7.7.95, 2 BvR 326/92, NStZ 95, 555).  

     

    Ganz anders verhält es sich in dem von Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen geprägten Besteuerungsverfahren. Hier bedeutet das Schweigen des Steuerpflichtigen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit - selten zum Vorteil des Steuerpflichtigen - die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 Abs. 2 AO). Ein Zugeständnis an die strafprozessuale Selbstbelastungsfreiheit erfolgt aus dem Steuerrecht heraus allein in der Form, dass die steuerlichen Mitwirkungspflichten nach Einleitung des Strafverfahrens nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden dürfen (§ 393 Abs.1 S. 2 AO). Für den Mandanten stellt sich nach Eingang der Einleitungsmitteilung die Frage, ob er im Betriebsprüfungsverfahren weiterhin mitwirkt, um eine Schätzung durch das FA abzuwenden oder ob er die Betriebsprüfung „abbricht“, um der Ermittlungsbehörde nicht den Weg zur eigenen Verurteilung zu bahnen.  

     

    Mitwirkung in der Betriebsprüfung