· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Warum auch der verteidigende Steuerberater das Akteneinsichtsrecht wahrnehmen sollte
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg
| Das Akteneinsichtsrecht ist ein wesentliches Recht der Verteidigung und elementarer Bestandteil eines jeden Strafverfahrens. Von diesem Recht sollte auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden, auch wenn der Steuerberater den Mandanten z. B. bereits in der dem Strafverfahren zugrunde liegenden Außenprüfung vertreten hat. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Gegen meinen Mandanten M wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Es geht um die Verkürzung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer in noch unbekannter Höhe. Diese Steuerarten waren Gegenstand einer kürzlich abgeschlossenen Betriebsprüfung (BP). Ich gehe daher davon aus, dass die Feststellungen im Strafverfahren identisch mit denen des Besteuerungsverfahrens sind. Warum sollte ich dennoch Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren beantragen?
ANTWORT DES VERTEIDIGERS: § 147 StPO gewährt dem Verteidiger das Recht, Akten einzusehen. Dies gilt auch in Steuerstrafverfahren. Da in Verfahren der Bußgeld- und Strafsachenstelle auch der Steuerberater gem. § 392 Abs. 1 AO alleine verteidigen darf, besteht in solchen Verfahren ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht.
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