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  • 03.01.2011 | Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet

    Freiwillige Herausgabe von Unterlagen bei Durchsuchung beim Berater strafbar?

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    Durchsuchungen werden regelmäßig nicht nur beim Beschuldigten durchgeführt, sondern parallel auch bei dessen Steuerberater. Die Berater sollten daher idealerweise auf die strafrechtlichen Risiken vorbereitet sein.  

    Frage des Steuerberaters

    Gegen meinen Mandanten wurde strafrechtlich ermittelt. Auch in meiner Kanzlei erschienen zwei Beamte der Steuerfahndung mit einer Durchsuchungsanordnung. Ziel der Durchsuchung war laut Anordnung die Auffindung und S icherstellung von Buchhaltungsunterlagen meines Mandanten. Der Beschluss war versehen mit einer sogenannten Abwendungsklausel: Durch die freiwillige Herausgabe der gesuchten Unterlagen hatte ich die Möglichkeit, die Durchsuchungsmaßnahme abzuwenden. Hiervon habe ich Gebrauch gemacht. Der Mandant droht mir nun mit einer Strafanzeige. Habe ich mich durch die freiwillige Herausgabe strafbar gemacht?  

    Antwort des Verteidigers

    Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Berufsrechtlich ergibt sich diese Pflicht für Steuerberater aus § 57 Abs. 1 StBerG. Strafrechtlich wird die Verschwiegenheitspflicht flankiert durch das in § 203 StGB für Berufsgeheimnisträger normierte Verbot, fremde Geheimnisse unbefugt zu offenbaren.  

     

    Der Begriff des Geheimnisses wird zum Schutze des Betroffenen weit ausgelegt und umfasst alle Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind. Die Unterlagen vermitteln in ihrer Gesamtheit einen tiefen Einblick in die Geschäftstätigkeit des Betroffenen, an deren Geheimhaltung - z.B. gegenüber Mitbewerbern - er zweifellos ein begründetes Interesse hat. Bei den durch die Buchhaltungsunterlagen dokumentierten Tatsachen handelt es sich somit um ein für den Berater fremdes Geheimnis.