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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet

    Plan B: „Fremdanzeige“ nach § 371 Abs. 4 AO

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    | § 371 Abs. 4 AO scheint in der steuerstrafrechtlichen Praxis ein Nischendasein zu fristen. Die mit der Novellierung des § 371 AO gestiegenen Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige könnten der Vorschrift in einigen Konstellationen allerdings neues Leben einhauchen. |

    1. Frage des Steuerberaters

    Bei einer von mir betreuten GmbH ist eine Betriebsprüfung angeordnet worden. In einem vertraulichen Gespräch hat der Geschäftsführer (GF) offenbart, dass er in den zu prüfenden VZ für die Gesellschaft USt, GewSt, KöSt hinterzogen habe. Da die Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben wurde und eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, möchte der GF wissen, ob es an der Strafbarkeit etwas ändere, wenn sein Bruder, der auch in der Gesellschaft mitarbeite und von der Hinterziehung bislang keine Kenntnis habe, an seiner Stelle zum GF berufen werde.

    2. Antwort des Verteidigers

    Durch die Bestellung eines neuen GF ändert sich an der Strafbarkeit des vorherigen GF nichts. Für die Strafbarkeit kommt es nur darauf an, wer zum Zeitpunkt der Tat GF und damit gesetzlicher Vertreter nach § 34 AO war. Die Bestellung eines neuen GF könnte aber aus anderem Grunde zu einem Verfahrenshindernis führen. Der neue GF wäre, nachdem er über die Abgabe der unrichtigen Erklärungen und Anmeldungen informiert wurde, nach § 153 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht begründete nach herrschender Meinung eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).