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  • 24.01.2011 | Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet

    Steuergeheimnis im Strafverfahren?

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    In einem Steuerstrafverfahren gegen mehrere Beschuldigte hatte die Ermittlungsbehörde um eine Besprechung mit den Verteidigern gebeten, um den weiteren Verfahrensfortgang zu erörtern. Zu Irritationen führte der Einwand eines Steuerfahnders, dass einer gemeinsamen Erörterung das Steuergeheimnis entgegenstünde. Die Frage nach dem Steuergeheimnis im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren ist auch regelmäßig Gegenstand im Rahmen eines Antrags auf Akteneinsicht.  

    Frage des Steuerberaters

    Mein Mandant ist Großhändler. Gegen ihn und andere Beschuldigte wird steuerstrafrechtlich ermittelt. Bei den Mitbeschuldigten handelt es sich teilweise um Kunden des Mandanten. Er befürchtet nun, dass diese Kunden durch Akteneinsicht wiederum vertrauliche Informationen über seine Lieferanten und deren Geschäftskonditionen erhalten. Kann mein Mandant sich im Steuerstrafverfahren auf die Wahrung des Steuergeheimnisses verlassen?  

    Antwort des Verteidigers

    Durch das Steuergeheimnis geschützt sind die „Verhältnisse“ eines anderen, worunter alle personen- und betriebsbezogenen Umstände und daher natürlich auch Betriebsgeheimnisse fallen. Gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1b AO gilt dies auch für Umstände, die im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens ermittelt worden sind. Die Identität der Lieferanten und deren Konditionen unterliegen damit dem Steuergeheimnis.  

     

    Findet das Steuergeheimnis aber auch im Strafverfahren Anwendung? Nach § 393 Abs. 1 S. 1 AO richten sich die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde im Strafverfahren nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften. Das OLG Celle (20.11.89, 1 VAs 10/89, NJW 90, 1802) hat hieraus geschlussfolgert, dass Tatsachen, die der Finanzbehörde in ihrer Funktion als steuerstrafrechtlicher Ermittlungsbehörde bekannt geworden sind, deshalb nicht dem Steuergeheimnis unterliegen. Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO treffe die Finanzbehörde nur im Besteuerungsverfahren. Dieser Auffassung ist das OLG Hamburg (24.8.95, 2 VAs 7/95, NStZ 96, 43) unter Hinweis auf den Wortlaut des § 30 Abs. 2 Nr. 1b AO und das systematische Verhältnis der §§ 30, 385 und 393 AO entgegengetreten. Für die Ansicht des OLG Hamburg spricht insbesondere noch die Regelung von § 30 Abs. 4 AO, der eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zum Zwecke der Durchführung von (Steuer-)Strafverfahren vorsieht. Die Regelung dieser Ausnahme wäre nicht erforderlich, wenn das Steuergeheimnis im Strafverfahren ohnehin generell keine Geltung beanspruchen könnte.