26.03.2010 | Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet
Telekommunikationsüberwachung bei Steuerhinterziehung
von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf
Im Rahmen der aktuellen Selbstanzeigeberatungen zeigt sich bei einigen Mandanten eine deutliche Verunsicherung, weil sie befürchten, auf dem Weg zu einer strafbefreienden Berichtigungserklärung noch in eine „heimliche Ermittlungsfalle“ zu tappen. So werden teilweise für die im Kontext zu führenden Telefonate nur öffentliche Fernsprecher verwendet. Eine Versendung - z.B. von Erträgnisaufstellungen - per Post erscheint vielen zu riskant.
Frage des Steuerberaters |
Für die Berichtigung von Steuererklärungen meines Mandanten bin ich auf Informationen eines im Ausland gelegenen Kreditinstituts angewiesen. Kann mein Mandant bedenkenlos mit seinem Bankberater telefonieren? Kann er sich Vermögensverzeichnisse oder ähnliche Unterlagen mit der Post nach Hause schicken lassen? Ist ein Versand per E-Mail oder Fax zu bevorzugen? Bestehen Bedenken, wenn Unterlagen direkt an mich als Berater übersandt werden? |
Antwort des Verteidigers
Aktuell ist die Sorge des Mandanten im Hinblick auf online-Durchsuchung und Vorratsdatenspeicherung nachvollziehbar, weitgehend aber unbegründet. Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) greifen in das mit Verfassungsrang ausgestattete Post- und Fernmeldegeheimnis ein und sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Telefonüberwachung regelt § 100a StPO. Neben anderen einschränkenden Voraussetzungen dürfen hiernach Telefonate nur dann ohne Wissen des Betroffenen abgehört und aufgezeichnet werden, wenn wegen einer sogenannten Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO ermittelt wird. Der in der genannten Vorschrift aufgestellte Katalog ist über die Jahre hinweg stetig angewachsen und man darf sich fragen, ob es inzwischen nicht übersichtlicher wäre, nur noch die wenigen Straftatbestände zu benennen, bei denen die TKÜ nicht zulässig sein soll.
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