· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Risiken der Telekommunikationsüberwachung
von RAin Dr. Katharina Wild, FAin StR, FAin StrR, WILD Rechtsanwaltskanzlei, München
| Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation zwischen Mandant und Steuerberater sind nicht durch das Mandatsgeheimnis geschützt und im Strafverfahren verwertbar, wenn der Steuerberater selbst der Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines Mandanten verdächtig ist. |
Frage des Steuerberaters: Am 30.6.21 ist das „Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ verkündet worden (BGBl. I 21, 2099). Danach ist seit dem 1.7.21 die Anordnung einer TKÜ auch bei Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelte, möglich. Muss der Steuerberater befürchten, abgehört zu werden, wenn er erkennt, dass sein Mandant Steuern hinterzieht? Greift ein Beweisverwertungsverbot für Gespräche, die unter das Berufsgeheimnis fallen?
Antwort des Strafverteidigers:
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