23.03.2011 | Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet
Wirksame Selbstanzeige: Nachentrichtung per Bankeinzug
von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf
Der letzte Schritt auf dem Weg zu einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige ist die Nachzahlung der hinterzogenen Steuer. Auch auf diesen „letzten Metern“ kann die Selbstanzeige noch Schiffbruch erleiden.
Frage des Steuerberaters
Gegen meinen Mandanten ist infolge einer Selbstanzeige, mit der er ausländische Kapitalerträge nacherklärt hat, ein Strafverfahren zur Prüfung der Wirksamkeit der Selbstanzeige eingeleitet worden. Die Einleitungsmitteilung enthielt den Hinweis, dass Straffreiheit nur eintrete, wenn die verkürzten Beträge innerhalb der durch Steuerbescheid festgesetzten Frist entrichtet würden. Zwischenzeitlich sind die geänderten Einkommensteuerbescheide für die VZ 1999 bis 2008 eingegangen. Reicht es für die Straffreiheit aus, dass dem FA eine Einzugsermächtigung vorliegt? Gilt die Zahlungsfrist als versäumt, wenn das FA erst nach Fälligkeit abbucht?
Antwort des Verteidigers
Grundsätzlich ist bei vorliegender Einzugsermächtigung nichts weiter zu veranlassen. Der Steuerpflichtige hat aber natürlich dafür Sorge zu tragen, dass das Konto, für das der Einzug besteht, auch eine ausreichende Deckung aufweist. Es ist außerdem sicherzustellen, dass sich die Ermächtigung wirklich auf die hinterzogene Steuerart bezieht. Der Vordruck „Einzugsermächtigung Betriebssteuern“ beispielsweise ermächtigt nicht zum Einzug von Einkommensteuer.
Ein Irrtum oder ein Versehen in diesem Bereich hätte fatale Folgen, weil es sich bei der Nachzahlung der hinterzogenen Steuer um eine objektive Bedingung der Straffreiheit handelt (OLG Karlsruhe 22.12.06, PStR 07, 147). Es spielt insofern keine Rolle, ob der Mandant die Zahlungsfrist versehentlich oder auch gänzlich unverschuldet versäumt. Das mit der fristgerechten Nachzahlung einhergehende Risiko des Verlustes der Straffreiheit trägt der Mandant verschuldensunabhängig (BayObLG 3.11.89, wistra 90, 159).
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