01.12.2002 · Fachbeitrag · Dinglicher Arrest
Verlängerung bei § 111d StPO?
| In entsprechender Anwendung von § 111i StPO ist auch die Verlängerung eines nach § 111d StPO angeordneten dinglichen Arrestes zulässig (OLG Hamm, Beschluss 25.11.01, 2 Ws 312/01, wistra 02, 235). (Abruf-Nr. 021584) |
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