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  • 01.08.2006 | Disziplinarverfahren

    Einbehalt der Dienstbezüge wegen Steuerstraftat eines Finanzbeamten

    Nach § 92 Abs. 1 Disziplinarordnung NRW (DO NRW) kann die Disziplinarbehörde bei einem Finanzbeamten gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass ein Teil – höchstens 50 Prozent – der Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird (OVG NRW 15.3.06, 21d A 2169/04.O, Abruf-Nr. 061380).

     

    Sachverhalt

    Gegen den Finanzbeamten (B) wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er hinreichend verdächtig sein soll, seine Dienstpflichten pflichtwidrig und schuldhaft dadurch verletzt zu haben, dass er in seinen Steuererklärungen der Jahre 1993 bis 1997 jeweils Einkünfte i.H. von etwa 15.000 DM verschwiegen sowie Vermögensteuer i.H. von insgesamt knapp 60.000 DM verkürzt hat. Gleichzeitig wurde er mit sofortiger Wirkung seines Dienstes enthoben und angeordnet, dass 50 Prozent seiner Dienstbezüge einbehalten werden. Drei Jahre später wurde das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage i.H. von 30.000 DM eingestellt (§ 153a StPO). 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde des B gegen den Einbehalt der Dienstbezüge blieb erfolglos. Es steht außer Zweifel, dass im Hinblick auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben zumindest eine Degradierung verhängt wird, voraussichtlich sogar eine Entfernung aus dem Dienst. „Voraussichtlich“ i.S. des § 92 Abs. 2 DO NRW bedeutet nicht, dass das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigende Vergehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen wurde.  

     

    Inhaltlich ist zu beachten, dass bei Finanzbeamten das dienstliche Ansehen durch eine Steuerhinterziehung beeinträchtigt ist. Wer es mit den eigenen steuerlichen Verpflichtungen nicht ernst nehme, erwecke den Eindruck, die Rechtsordnung stehe im Interesse des eigenen Vorteils zur Disposition. Hinterziehungsbeträge von – wie vorliegend – zusammen gut 200.000 DM würden deutlich jenseits einer etwaigen Bagatellgrenze liegen. Bei Finanzbeamten würden insoweit auch strengere Maßstäbe gelten als bei anderen Beamten (BVerwG ZBR 05, 91).