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  • 25.02.2010 | Disziplinarverfahren

    Geldbuße herabgesetzt: Finanzbeamter wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen verurteilt

    Zur Maßnahmebemessung bei unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen und damit einhergehender Steuerhinterziehung und nicht angezeigter Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Finanzbeamten des gehobenen Dienstes, wenn dieses Verhalten nach Einschätzung des Gerichts in erster Linie in Hilfsbereitschaft seine Ursache hatte (VG Saarlouis 18.12.09, 7 K 805/08, Abruf-Nr. 100190).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist seit 1968 in der saarländischen Finanzverwaltung tätig. Aufgrund einer an das Landesamt für Finanzen adressierten anonymen Anzeige, wonach er nebenberuflich für ein Steuerberatungsbüro tätig sein soll, wurde gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle soll er in den Jahren 1999 bis 2004 jeweils in insgesamt 34 Fällen unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet haben.  

     

    Der aus dieser Tätigkeit erzielte Gewinn von 899 EUR jährlich wurde nicht erklärt. Die ESt-Bescheide sind zwischenzeitlich geändert worden. Wegen der unerlaubten geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen (Ordnungswidrigkeit nach § 160 StBerG) in den Jahren 2002 bis 2004 ist - nachdem für die Jahre 1999 bis 2001 Verfolgungsverjährung eingetreten war - am 6.3.06 eine Geldbuße von 1.200 EUR rechtskräftig festgesetzt worden. Steuerstrafverfahren sind gemäß § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 153 StPO eingestellt worden.  

     

    Wegen der in Rede stehenden Verfehlungen hat der Vorsteher des FA dem Beamten mit Disziplinarverfügung vom 25.8.06 eine Geldbuße (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SDG, § 7 Abs. 1 S. 1 SDG) von 3.000 EUR auferlegt. Auf den Widerspruch hin hat das Ministerium der Finanzen mit Disziplinarverfügung vom 17.11.06 neu entschieden und gegen den Beamten eine Kürzung der Dienstbezüge um 10 % für die Dauer von 12 Monaten verhängt; mit dieser Disziplinarverfügung sollte auch der Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung des Vorstehers des FA seine Erledigung finden.