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  • 24.07.2008 | Disziplinarverfahren

    Grobe Verletzung des Steuergeheimnisses

    von Dr. Carsten Wegner, Berlin
    Eine Disziplinarverfügung, die unter Verstoß gegen das Steuergeheimnis zustande gekommen ist, ist rechtswidrig und verletzt den Beamten in seinen Rechten, sodass sie aufzuheben ist (VG Saarlouis 7.2.08,7 K 131/07, Abruf-Nr. 081871).

     

    Sachverhalt

    K ist als Finanzbeamtin tätig. Im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen bei einer Steuerberatungsgesellschaft entstand der Verdacht, dass sie in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis für das Steuerberaterbüro tätig geworden war, ohne die entsprechenden Einkünfte versteuert zu haben. Daraufhin wurde ein Steuerstrafverfahren gegen sie eingeleitet. Die Steufa benachrichtigte K‘s Dienstvorgesetzten, der ein Vorermittlungsverfahren gemäß §§ 27 ff. SDO (Saarländische Disziplinarordnung) wegen des Verdachts der unerlaubten Hilfe in Steuersachen und einer damit verbundenen Steuerhinterziehung einleitete; zugleich wurde dieses Verfahren wegen des laufenden Steuerstrafverfahrens ausgesetzt.  

     

    Einige Zeit später teilte die Steufa auch dem Ministerium mit, dass ein Steuerstrafverfahren gegen K eingeleitet worden sei. Zuvor hatte der ermittelnde Steuerfahnder aber in einem Vermerk festgehalten, dass „die steuerlichen Auswirkungen“ des Verhaltens der K „hinsichtlich der Steuerschuld als gering anzusehen“ seien. Der Schlussbericht der Steufa wurde dem im Disziplinarverfahren tätigen Vorermittlungsführer übersandt und von dem Dienstvorgesetzten der K zusammen mit der übrigen Disziplinarakte und der Anregung, ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten, an das beklagte Ministerium weitergeleitet. Das Disziplinarverfahren wurde später – unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse aus dem Vorermittlungsverfahren und dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren – mit einer Geldbuße abgeschlossen. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage gegen die Disziplinarverfügung war erfolgreich, denn sie ist unter Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) zustande gekommen. Nach § 30 Abs. 1 AO haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1b AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse ist nur in den engen Grenzen des § 30 Abs. 4 AO zulässig (näher dazu Wegner, PStR 07, 84 ff.).