01.08.2004 · Fachbeitrag · Durchsuchung
Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften
| Die bloße Inhaberschaft von Tafelpapieren und deren Einlieferung zur Verwahrung in ein Depot begründet für sich allein noch keinen Anfangsverdacht einer Steuerstraftat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn konkrete Hinweise auf eine gezielte Anonymisierung vorliegen (BVerfG 20.4.04, 2 BvR 2104/03, Abruf-Nr. 041868). |
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