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  • 01.07.2004 · Fachbeitrag · Durchsuchung

    Anordnung einer "wiederholten Durchsuchung"

    | Die Anordnung einer Durchsuchung in der Form, dass Beamte des Finanzamtes regelmäßig für einen Zeitraum von drei Monaten die Geschäftsräume des Beschuldigten aufsuchen dürfen, um die tatsächlichen Tageseinnahmen zu überprüfen und die entsprechenden Aufzeichnungsbelege sicherzustellen, ist von der StPO nicht gedeckt (LG Hamburg 5.5.03, 620 Qs 29/03, rkr., Abruf-Nr. 040290). |