· Fachbeitrag · Durchsuchung
Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss im Steuerstrafverfahren
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Das LG Nürnberg-Fürth hat sich mit den Folgen fehlender Darlegung der maßgeblichen Verdachtsgründe in einem Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts auseinandergesetzt. |
Sachverhalt
Das Finanzamt (N, Bußgeld- und Strafsachenstelle, BuStra) führt seit Juli 2020 gegen den Beschuldigten (B) ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Auf Antrag der BuStra erließ das AG am 17.5.21 mehrere Durchsuchungsbeschlüsse, aufgrund derer Durchsuchungen in den Wohn- und Geschäftsräumen des B und seines Unternehmens sowie weiterhin bei drei Kreditinstituten angeordnet wurden. Die Durchsuchungen wurden am 11.8.21 zeitgleich vollzogen. Mit Schriftsatz vom 6.9.21 legte der Verteidiger namens des B Beschwerde ein und beantragte zugleich Einsicht in die Ermittlungsakte. Die BuStra verweigerte die beantragte Akteneinsicht, weil sie dadurch den Ermittlungszweck gefährdet sah. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Strafkammer am LG vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des B gegen die Durchsuchungsbeschlüsse wird als unbegründet verworfen (LG Nürnberg-Fürth 24.9.21, 12 Qs 66/21, Abruf-Nr. 225785). Die Beschwerde sei zwar zulässig, da die Durchsuchungen noch andauern.
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