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  • 21.04.2011 | Durchsuchung & Beschlagnahme

    § 103 StPO: Durchsuchungsbeschluss gegen Dritten muss mögliche Beweismittel konkretisieren

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StR, Krause Lammer Wattenberg, Berlin

    Gemäß § 103 StPO kann bei einem unverdächtigen Dritten die Durchsuchung grundsätzlich angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen vermuten lassen, dass sich bestimmte Beweismittel in dessen Räumen befinden (LG Limburg 15.2.11, 1 Qs 6/11 und 1 Qs 20/11, Abruf-Nr. 111192).

     

    Sachverhalt

    Die Bußgeld- und Strafsachenstelle beantragte im Ermittlungsverfahren gegen B wegen des Verdachts der Hinterziehung von ESt und USt den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses in Bezug auf die Wohn- und Geschäftsräume der A. Es sei anzunehmen, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Vertrags- und Registerunterlagen, Treuhandverträgen, Buchhaltungsunterlagen und Buchungsbelegen, Ein- und Ausgangsrechnungen, Zahlungsbelegen, Mahnungen sowie Prozess- und Vollstreckungsunterlagen, Vermögensübersichten und Schriftverkehr des B sowie elektronischer Daten und Datenträger führen werde.  

     

    Entscheidungsgründe

    A rügt - teilweise erfolgreich - die fehlende Individualisierung der gesuchten Beweismittel. Nach Ansicht des LG genügt der Durchsuchungsbeschluss nicht den gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 103, 105 StPO zu stellenden Anforderungen. Gemäß § 103 StPO kann bei einem unverdächtigen Dritten die Durchsuchung grundsätzlich angeordnet werden. Die pauschale, allgemeine Erwartung allein, irgendein relevantes Beweismittel zu finden, rechtfertigt einen solchen Eingriff in die Rechte eines Dritten hingegen nicht.  

     

    Der Durchsuchungsbeschluss muss daher Zweck und Umfang der Durchsuchungsmaßnahme in ausreichendem Maße erkennen lassen und zugleich auch die Beweismittel, nach denen gesucht wird, hinreichend konkretisieren, sodass wegen der damit einhergehenden Umgrenzungswirkung keine Zweifel über die zu suchenden Gegenstände bestehen bleiben. Die Beweismittel sind zwar nicht in sämtlichen Einzelheiten, jedoch im Rahmen des nach dem Verfahrensstand Möglichen und Zumutbaren zumindest ihrer Gattung nach oder durch Beispiele zu konkretisieren, sodass weder bei dem Betroffenen noch bei den vollziehenden Beamten Zweifel entstehen können.