01.08.2006 | Durchsuchung
Beschlagnahme beim Steuerberater
Strittig ist, ob und inwieweit Bilanz- und Buchführungsunterlagen des Mandanten, die sich beim StB befinden, beschlagnahmt werden dürfen. |
Stellungnahme der Literatur
Kürzlich hat das LG Hamburg (PStR 06, 8, Abruf-Nr. 053474) sich näher zum Beschlagnahmeschutz solcher Unterlagen geäußert, die dem StB in seiner Eigenschaft „als Steuerberater“ anvertraut worden sind und wie die Steuerberatung abzugrenzen ist von anderen Tätigkeiten des StB.
Mössmer/Moosburger analysieren den Beschluss und zeigen sich überrascht darüber, dass Buchführungsunterlagen und weitere Geschäftsunterlagen jedenfalls dann nach § 97 StPO beschlagnahmefrei sein sollen, wenn dem StB die Unterlagen übergeben wurden, damit er aus ihnen Steuerberatung vornimmt – wie z.B. die Erstellung des Jahresabschlusses. Auch die zeitliche Differenzierung, wonach die Beschlagnahmefreiheit für Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen nur so lange gelten soll, wie sie der Steuerberatung dienen, überzeugt die Autoren nicht.
- Anknüpfend an die Entscheidung des LG Hamburg versuchen Mössmer/Moosburger ein „geschlossenes, logisches und praxistaugliches“ Abgrenzungsmuster zu erarbeiten.
- Sie definieren die Kerntätigkeit des StB, untersuchen unterschiedliche Mandatsbeziehungen und versuchen das schützenswerte Geheimnis („anvertraut“/„bekannt geworden“) zu erklären.
- Abschließend gehen sie der Frage des Verhältnisses zwischen dem Beschlagnahmeprivileg des § 97 StPO und dem Vorlageverweigerungsrecht nach § 104 AO nach.
Insgesamt vermissen Mössmer/Moosburger in der Entscheidung des LG Hamburg einen „roten Faden“ und stufen sie als sehr theoretisch und wenig hilfreich für die Praxis ein.
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