01.04.2006 | Durchsuchung
Beschlagnahme beim Steuerberater
Die Zulässigkeit einer Beschlagnahme von Mandantenunterlagen wird von dem Wegfall des auf Tatsachen gegründeten Verdachts der Beihilfe eines Steuerberater nicht berührt (OLG Köln 11.11.05, 2 Ws 531/05, Abruf-Nr. 060762). |
Sachverhalt
Die Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung richteten sich zunächst auch gegen den Steuerberater. Im September 2001 wurden auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses neben den Wohn- und Geschäftsräumen seiner Mandanten deshalb auch die Wohn- und Geschäftsräume des Steuerberater durchsucht. Dabei wurden die entsprechenden Mandantenakten sichergestellt und später beschlagnahmt. Das Verfahren gegen den Steuerberater ist inzwischen abgetrennt und eingestellt worden. Der Steuerberater hat nun die Herausgabe der Akten beantragt. Er benötigte diese, um die GewSt-Erklärungen seiner angeklagten Mandanten fertig zu stellen.
Entscheidungsgründe
Bei den Mandantenakten handelt es nicht um beschlagnahmefreie Gegenstände (§ 97 StPO). Der Steuerberater war zum Zeitpunkt der Beschlagnahme selbst tatverdächtig, so dass nach § 97 Abs. 2 S. 3 StPO die Beschlagnahmebeschränkungen nicht greifen. Der im Rahmen des § 97 Abs. 2 S. 3 StPO erforderliche Verdachtsgrad – der unter der Schwelle des dringenden oder hinreichenden Tatverdachts i.S. des § 112 bzw. § 203 StPO liegt – lag im Zeitpunkt der Anordnung der Beschlagnahme vor. Er ist nicht missbräuchlich angenommen worden, um das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 StPO zu umgehen. Die Anordnung beruhte nicht lediglich auf Vermutungen. Die Annahme, dass der Steuerberater an den Steuerverkürzungshandlungen beteiligt war, erschien berechtigt.
Auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Steuerberater führt nicht zur Beendigung der Beschlagnahme. Die Zulässigkeit der Beschlagnahme wird von dem Wegfall des auf Tatsachen gegründeten Verdachts der Beihilfe nicht tangiert. Eine einmal zulässig erfolgte Beschlagnahme bleibt auch nach Abschluss der Ermittlungen zulässig.
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