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  • 01.08.2005 | Durchsuchung

    Beschlagnahme von Daten und Datenträgern

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster
    Der Zugriff auf Datenträger – insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern – bedarf im jeweiligen Einzelfall einer besonderen Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG 12.4.05, 2 BvR 1027/02, Abruf-Nr. 051895).

     

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte (RA) und Steuerberater (StB). Sie wenden sich gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme des gesamten elektronischen Datenbestands ihrer Rechtsanwaltskanzlei bzw. Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung. Beschlagnahmt wurden Kopien aller Daten auf den Festplatten von Computern. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Durchsuchung greift in die durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Soweit über die eigentliche Durchsuchung hinaus Maßnahmen in Bezug auf dabei aufgefundene Unterlagen oder Daten getroffen werden, kann das subsidiär anwendbare allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt sein. Die Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO, die nur mittelbar aus der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume folgen, unterfallen nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG. Diese Entscheidungen sind an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. 

     

    Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und Daten greift in das sich aus Art. 2 GG ergebende Grundrecht der Beschwerdeführer und ihrer Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung ein und beeinträchtigt die Belange der Allgemeinheit. Die Möglichkeit eines unbeschränkten Zugriffs auf den Datenbestand einer Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzlei kann deren Mandanten insbesondere auch in den Fällen von einer vertraulichen Kommunikation oder auch einer Mandatierung abhalten, in welchen ein Zusammenhang zwischen dem Mandat und der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat unter keinen Umständen festgestellt werden kann.