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  • 01.02.2007 | Durchsuchung

    BVerfG billigt Durchsuchungsbeschluss

    von RD Dr. Oliver Löwe-Krahl, Oldenburg

    Mehrfach hat das BVerfG die Maßnahmen der Strafverfolger im Zusammenhang mit Durchsuchungsanordnungen als verfassungswidrig aufgehoben (zur Durchsuchung beim Verdacht auf Steuerhinterziehung BVerfG 3.7.06, 2 BvR 2030/04, Abruf-Nr. 062161; dazu Wiese, PStR 06, 191). Dabei sollte aber nicht der Eindruck entstehen, die Mehrzahl der in Steuerfahndungsverfahren ergangenen Beschlüsse hätten vor dem BVerfG keinen Bestand. Im folgenden Fall hat das BVerfG den richterlichen Durchsuchungsbeschluss bestätigt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 16.10.06, 2 BvR 1660/06, Abruf-Nr. 070081). 

     

    Der Steuerpflichtige (P) ist Gewerbetreibender. Das FA prüfte in seinem Betrieb im Herbst 2004 Umsatz- und Lohnsteuer für den Zeitraum vom 1.7.03 bis zum 30.4.04. Der Prüfer erkannte bald, dass P in seinem Betrieb nicht alle Umsätze vollständig verbucht und Schwarzlohnzahlungen an Mitarbeiter geleistet hatte. Die Steufa wurde eingeschaltet und leitete ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen P wegen Verdachts der Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung für den Zeitraum 1.7.03 bis zum 30.4.04 ein. Das AG erließ auf Antrag der Strafsachenstelle Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohn- und Geschäftsräume des P sowie Beschlagnahmebeschlüsse hinsichtlich verschiedener Buchungsunterlagen, Kreditakten usw. bei der Hausbank des P.  

     

    1. Inhalt der richterlichen Durchsuchungsbeschlüsse

    Im Durchsuchungsbeschluss waren der strafbefangene Zeitraum, die betroffenen Steuerarten und die Begehungsweise, nämlich das Nichtverbuchen von Umsätzen und die Nichtversteuerung von Löhnen angegeben. Die aufzufindenden Unterlagen bezeichnet der Durchsuchungsbeschluss als „Beweismittel“. Dazu zählten insbesondere Buchführungsunterlagen (Bücher, Konten, Belege), Aufzeichnungen über Einnahmen oder Ausgaben, Kontoauszüge einschließlich deren Anlagen, andere Bankbelege, Schriftwechsel sowie sämtliche Unterlagen, aus denen die Entstehung oder die Verwendung von Einkünften oder Vermögenswerten ersichtlich seien. Dies gelte auch für Unterlagen, die vor oder nach dem Ermittlungszeitraum entstanden und geeignet sind, die Steuerstraftaten aufzuklären. 

     

    2. Ausführung der Beschlüsse und Erweiterung des Strafverfahrens

    Die Durchsuchungen und Ermittlungen bei der Bank erfolgten im November 2004. Dabei sichtete die Steufa nicht nur Unterlagen aus dem Zeitraum von Juli 2003 bis zum April 2004, sondern auch aus früheren Jahren. Anschließend erweiterte sie das Steuerstrafverfahren gegen P auf den Verdacht der Einkommensteuerhinterziehung 1998 bis 2004 sowie Umsatzsteuer und Lohnsteuer 1999 bis 2004 .