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  • 27.08.2009 | Durchsuchung

    BVerfG: Rechtswidrige Beweiserhebung führt nicht stets zu einem Beweisverwertungsverbot

    Das BVerfG hat klargestellt, dass Beweismittel grundsätzlich auch nach einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung verwertet werden können (BVerfG 2.7.09, 2 BvR 2225/08, Abruf-Nr. 092719).

     

    Sachverhalt

    Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde im Rahmen eines Ermittlungs­verfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Markenrecht durchsucht. Das BVerfG hob den zugrunde liegenden Durchsuchungsbeschluss im Jahr 2005 auf. Anlässlich der Durchsuchung fanden die Ermittlung­s­personen Betäubungsmittel. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen Verstoßes gegen das BetmG verurteilt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer, dass die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung zu einem Beweisverwertungsverbot führen müsse.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BVerfG stellte fest, dass die strafprozessuale Verwertung der anlässlich der rechtswidrigen Durchsuchung gewonnenen Beweismittel nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG verstößt. Es besteht kein Rechtssatz, dass eine rechtswidrige Beweiserhebung stets zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Das Beweisverwertungsverbot bedeutet eine Ausnahme vom Regelfall und muss daher im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall besonders begründet werden. Das Interesse des Beschuldigten bzw. Angeklagten kann insbesondere dann das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und Wahrheitsfindung überwiegen, wenn die Ermittlungsmaßnahme will­kürlich ist oder an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet.  

     

    Praxishinweis

    Auch im Steuerstrafverfahren stellt sich deshalb die Frage, ob bei Durchsuchungen ein Fehler im Rahmen der Ermittlungen  

    • unmittelbar gerichtlich gerügt (§§ 98, 304 StPO) oder
    • taktisch besser ein Beweisverwertungsverbot zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden soll.