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  • 28.09.2009 | Durchsuchung

    Darf die Steufa Film- und Fotoaufnahmen einer Durchsuchung verbieten?

    von RA / StB Ingo Heuel und RA Dirk Beyer, Kanzlei KONLUS, Bergisch Gladbach

    Wenn Fahndungsprüfer bei einer Durchsuchung äußerlich erkennbar ihre Befugnisse in besonderem Maße überschreiten, kann eine Videokamera bzw. ein Mobiltelefon mit Kamerafunktion ein kreatives Mittel zur Beweissicherung und Disziplinierung sein. Der Beitrag untersucht, in welchen Fällen die Beamten gegen Film- und Fotoaufnahmen vorgehen können und ob ein Strafbarkeitsrisiko für den Verteidiger besteht.  

    1. Erfahrungen mit Film- und Fotoaufnahmen

    In einem Fall wollte der Betroffene die - evident rechtswidrige - Durchsuchung seiner Räume zu Beweissicherungszwecken filmen. Die Beamten forderten ihn auf, die Kamera wegzulegen und drohten mit Sicherstellung derselben. Auf den unnachgiebigen Hinweis des Verteidigers, die Durchsuchung dennoch zu filmen, wenn diese nicht ordnungsgemäß ablaufe, beruhigte sich die Situation allmählich und die Durchsuchung wurde anschließend in vernünftiger Art und Weise durchgeführt.  

     

    In einem weiteren Fall wurde durch den telefonisch hinzugezogenen Verteidiger angedroht, der Mandant werde die Durchsuchung mittels Mobil­telefon filmen, wenn die Beamten sich nicht ab sofort ordnungsgemäß verhalten würden. Diese bloße Androhung zeigte Wirkung und genügte für einen maßvollen Vollzug der Durchsuchung.  

    2. Beschluss des LG Dortmund

    Eines der seltenen Beispiele aus der Rechtsprechung zu der vorliegenden Problematik ist der Beschluss des LG Dortmund. Das Gericht hatte einem zivilprozessualen Antrag von Fahndungsbeamten auf Herausgabe der während einer Durchsuchung angefertigten Fotos stattgegeben (LG Dortmund 12.11.07, 2 O 427/07, n.v., Abruf-Nr. 092720). Im konkreten Fall sah das LG kein berechtigtes Interesse des Beschuldigten, die Fahndungs­prüfer zu fotografieren. Der Beschuldigte hatte dokumentieren wollen, dass die Beamten einen Geldbetrag bei ihm im Haus gefunden hatten. Als milderes Mittel bestand nach Ansicht des LG die Möglichkeit, lediglich das vorgefundene Geld zu fotografieren.  

    3. Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen Aufnahmen

    Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verbot der Auf­nahmen möglich ist. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts müssen derartige Anordnungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Diese Grund­lagen sollen hier im Überblick überprüft werden.