· Fachbeitrag · Steuergeheimnis
Ton- und Filmaufnahmen bei Verkündung von BGH-Entscheidungen unter Auflagen zulässig
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatliches Rechnungsprüfungsamt Köln
| Im Revisionsverfahren von vier Mitarbeitern der Deutschen Bank wegen Steuerstraftaten mittels betrügerischer Leistungsketten im Zusammenhang mit CO 2 -Zertifikaten hat der BGH für Medienvertreter unter Auflagen Ton- und Filmaufnahmen von der Entscheidungsverkündung gestattet. |
Sachverhalt
Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer hat der BGH beschlossen, dass bei der Verkündung der Entscheidung Ton-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung zugelassen werden. Die Verlesung der Urteilsformel (Entscheidungstenor) hat der Senat allerdings ausgenommen, sodass die Aufnahmen erst mit der Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden beginnen durften. Es wurden zudem lediglich zwei geräuscharme und feststehende Filmkameras zugelassen und ein Akkreditierungsverfahren mit der Bildung von Medienpools vorgegeben. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und Zuhörer waren ebenfalls nicht gestattet. Zudem hat das Gericht auf die Namensnennung der Angeklagten verzichtet.
Entscheidungsbegründung
Der Senat (BGH 9.5.18, 1 StR 159/17, Abruf-Nr. 201221) weist in seiner Begründung auf § 169 Abs. 3 S. 1 GVG hin. Danach kann das Gericht in besonderen Fällen Ton-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen von Beteiligten oder Dritten sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen allerdings teilweise untersagt bzw. von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 S. 2 GVG). Hierzu sind im Rahmen einer Ermessensentscheidung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten oder Dritter gegeneinander abzuwägen.
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