01.01.2006 | Durchsuchung
Der „unwillige“ Ermittlungsrichter
Weigert sich der Ermittlungsrichter, einen Durchsuchungsbeschluss zu erlassen, ohne dass ihm die Ermittlungsakte vorgelegt wird, kann die StA bei drohendem Beweismittelverlust wegen Gefahr im Verzug eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung anordnen (BGH 11.8.05, 5 StR 200/05, Abruf-Nr. 053403). |
Sachverhalt
Die StA hatte erfahren, dass der Angeklagte in seiner Wohnung eine größere Menge von Heroin aufbewahrte und stellte deshalb bei der zuständigen Ermittlungsrichterin einen mündlichen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Die Richterin weigerte sich jedoch, ohne Vorlage der Akte zu entscheiden. Die StA ordnete daraufhin wegen Gefahr im Verzug (§ 105 StPO) eine Wohnungsdurchsuchung ohne richterliche Anordnung an. Der BGH billigte diese Vorgehensweise.
Entscheidungsgründe
Eilanordnungen (§ 105 StPO) darf die StA nur vornehmen, wenn sonst der Zweck der beabsichtigten Maßnahme gefährdet wäre. Will der Ermittlungsrichter nicht nur auf Grund eines mündlichen Antrags entscheiden und besteht er auf Vorlage der Akten, kann die StA Gefahr im Verzug annehmen, wenn der Verlust von möglichen Beweismitteln unmittelbar droht. Denn in diesem Fall fehlt es an einer eigenverantwortlichen Prüfung und Entscheidung durch den Richter. Nur wenn eine derartige richterliche Prüfung bereits erfolgt ist, wäre die StA daran gehindert, eine Eilmaßnahme selbst anzuordnen (BGH 12.7.01, NStZ 01, 604).
Die rechtsstaatlich geordnete Rechtspflege muss zwar die Rechte des Beschuldigten nachhaltig sichern. Auf der anderen Seite gehört aber auch die wirksame Strafverfolgung zu ihren Aufgaben. Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Entscheidung, ob auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls von der Gefahr eines Beweismittelverlusts auszugehen ist, so rechtzeitig treffen dürfen, dass dieser Gefahr wirksam begegnet werden kann. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der Ermittlungsrichter seine Entscheidungskompetenz unrichtig ausübt, er also nach objektiven Maßstäben auch ohne Aktenvorlage entscheiden könnte.
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