01.11.2005 | Durchsuchung
Die Verdachtsnachschau nach § 210 AO
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Verdachtsnachschau entsprechen weitgehend den Voraussetzungen für die verwandte strafprozessrechtliche Maßnahme der Durchsuchung (FG Düsseldorf 6.9.05, 4 S 3702/05, Abruf-Nr. 052812). |
Sachverhalt
Bei einer Dienststelle des Zollfahndungsamts (ZFA) ging telefonisch ein anonymer Hinweis ein, wonach S seit etwa drei Monaten wöchentlich bis zu 10 Stangen unverzollte und unversteuerte „Marlboros“ aus dem Kofferraum seines Fahrzeugs verkaufe. Halter des Fahrzeugs war V, der Vater des S. Das ZFA beabsichtigte, in der Wohnung des S in dem Pkw eine Nachschau durchzuführen. Sein Antrag beim FG hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen für eine Verdachtsnachschau i.S. des § 210 Abs. 2 S. 1 AO liegen nicht vor, denn
- der Pkw ist nicht taugliches Objekt einer Nachschau, da von § 210 Abs. 2 S. 1 AO nur Grundstücke und Räume (Wohn- und Geschäftsräume) erfasst werden. Hierzu gehören auch (private) Wohnungen und deren Nebenräume. Ein Pkw in diesem Sinne ist kein Raum, sondern ein Fortbewegungsmittel.
- der S ist – hinsichtlich des Pkw – nicht der richtige Adressat der beabsichtigten Maßnahme. Ob er Eigentümer des Pkw ist, ist nicht bekannt. Er ist jedenfalls nicht sein Halter, da das Fahrzeug auf seinen Vater zugelassen ist. Ob S – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und der Haltereigenschaft – Inhaber des Fahrzeugs ist, etwa weil er es ständig nutzt, steht ebenfalls nicht fest. Nach der anonymen Anzeige nutzt S das Fahrzeug lediglich zu Fahrten zur Arbeit. Ob dies regelmäßig oder nur gelegentlich der Fall ist, geht aus der Anzeige nicht hervor.
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