· Fachbeitrag · Durchsuchungsbeschluss
Darf das Zimmer des volljährigen Kindes eines Beschuldigten durchsucht werden?
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Werden Räume in Privat- oder Geschäftswohnungen durchsucht, sind oft auch Dritte betroffen, die Mitgewahrsam an diesen Räumen haben. Fraglich ist daher, ob ein Durchsuchungsbeschluss für eine Wohnung auch das von einem erwachsenen Kind des Beschuldigten bewohnte Zimmer umfasst, wenn dieses Teil der Familienwohnung ist. |
»Frage des Steuerberaters: Das Zollfahndungsamt führt gegen den Beschuldigten, den Vater meines Mandanten, ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhehlerei. Der Ermittlungsrichter erließ einen auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss u. a. für das Haus, das die Familie des Beschuldigten bewohnt. Beamte des Zollfahndungsamts haben den Durchsuchungsbeschluss vollzogen. Bei der Sichtung des Objekts bemerkten die Beamten im nicht abgeschlossenen Dachgeschosszimmer des Hauses u. a. unversteuerte Zigaretten und eine Konsumeinheit Marihuana. Die Mutter meines Mandaten wies darauf hin, dass mein Mandat M das Dachgeschosszimmer bewohnt. Es handelt sich dabei um den gemeinsamen 23-jährigen Sohn. Kurz darauf erschien auch M und verlangte einen Durchsuchungsbeschluss für sein Zimmer. Die Zollbeamten telefonierten daraufhin mit dem zuständigen Staatsanwalt, der fernmündlich anordnete, das Dachgeschosszimmer auf der Grundlage von Gefahr im Verzug zu durchsuchen. Erst danach durchsuchten die Beamten das Zimmer und stellten dort Asservate sicher.
M erwägt, Beschwerde einzulegen. Er möchte feststellen lassen, dass die Durchsuchung seines Zimmers rechtswidrig war. Ferner verlangt er, dass ihm die dort sichergestellten Asservate herausgegeben werden. Er ist der Ansicht, diese unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Hat die Beschwerde Aussicht auf Erfolg?
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