01.02.2006 | Durchsuchung
Die Verdachtsnachschau nach § 210 AO
Die richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung im Rahmen einer verbrauchsteuerrechtlichen Verdachtsnachschau setzt voraus, dass konkrete, auf die zu durchsuchenden Räumlichkeiten bezogene Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Verstoß gegen Vorschriften oder Anordnungen hindeuten, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll (BFH 8.11.05, VII B 249/05, Abruf-Nr. 053524). |
Sachverhalt
Auf Grund eines telefonischen anonymen Hinweises beantragte das Hauptzollamt beim FG im Rahmen der Nachschaurechte des § 210 AO die Anordnung für die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen und eines auf den Vater des Betroffenen zugelassenen PKW. Ihm wird der Verkauf unverzollter Zigaretten zur Last gelegt. Das FG hat den Antrag abgelehnt (PStR 05, 255). Die Beschwerde des Hauptzollamtes hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Aus der Formulierung des § 210 Abs. 2 S. 1 AO folgt, dass konkrete, auf die betroffenen Räumlichkeiten bezogene Anhaltspunkte vorliegen müssen, die auf einen Verstoß gegen Vorschriften hindeuten, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. Ein bloßer auf allgemeinen Erfahrungen der Behörde beruhender Verdacht oder die bloße Vermutung, dass es so sei, reicht nicht aus. Die anonyme Anzeige, die Grundlage des Verfahrens ist, weist keinen Bezug zu der Wohnung des Betroffenen auf. Auch die Ermittlungen der Zollfahndung haben keine Verbindung der Zigaretten mit der Wohnung ergeben. Dem Umstand, dass es sich bei den Zigaretten um polnische oder russische gehandelt haben soll und dass der Betroffene aus der ehemaligen Sowjetunion stammt, kommt keine eigenständige Bedeutung zu.
Nach der allgemeinen Erfahrung im Bereich der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels liegt es nahe, dass solche Waren häufig in der Wohnung des Verdächtigen aufbewahrt werden. Der darauf gestützte allgemeine Verdacht reicht aber nicht aus, den für eine Durchsuchung nach § 210 Abs. 2 AO erforderlichen Verdacht zu begründen. Vielmehr müssen konkrete und nachprüfbare Anhaltspunkte/Tatsachen vorliegen, die auf die zu durchsuchenden Räumlichkeiten als Aufbewahrungsort der Schmuggelware hinweisen.
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