01.05.2005 | Durchsuchung
Durchsuchung bei „Gefahr im Verzug“
Eine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzureichende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BGH 13.1.05, 1 StR 531/04, Abruf-Nr. 050654). |
Sachverhalt
Ein Richter am AG wollte seine Versetzung an ein anderes AG dadurch erreichen, dass er einen Mordanschlag auf sich vortäuschte. Polizei und StA drängte sich jedoch der Verdacht auf, dass es sich um eine Vortäuschung handele. Der zuständige Ermittlungsrichter genehmigte fernmündlich – es war sonntags – die Durchsuchung beim Angeklagten und dessen Eltern noch für denselben Tag. Die Einzelheiten über die Anordnung hat die Polizei in einem Vermerk festgehalten. Die Tatwaffe wurde gefunden.
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Selbstladewaffe sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung. Mit der Revision machte der Angeklagte u.a. geltend, die telefonische richterliche Durchsuchungsanordnung sei nicht dokumentiert worden. Die Folgen dieser Rechtsverletzung könne nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG 20.2.01, wistra 01, 137) nur in einem Beweisverwertungsverbot bestehen. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht. Die Durchsuchung erfolgte auf der Grundlage einer richterlichen Gestattung. Die Umstände der Gestattung sind in den Ermittlungsakten von der Polizei ausreichend dokumentiert. Aber selbst eine unzureichende Dokumentation führt nicht zur Unwirksamkeit einer richterlichen Entscheidung und in keinem Fall zu einem Beweisverwertungsverbot. Ein substanziierter Widerspruch eines Verfahrensbeteiligten mit dem geltend gemacht wird, eine unzureichend dokumentierte richterliche Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, hat zur Folge, dass das Tatgericht einen insoweit unklaren Sachverhalt freibeweislich aufklären muss. Das hatte der Tatrichter hier auch getan, ohne dass er nach § 267 StPO verpflichtet gewesen wäre, solche Verfahrensvorgänge in den Urteilsgründen zu dokumentieren.
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