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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Scheinrechnungsschreiber ist umsatzsteuerpflichtig ‒ nur welcher und wie?

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Werden entgeltlich Schein-bzw. Abdeckrechnungen über nicht erbrachte Bauleistungen eines nicht leistenden (Schein-) Subunternehmers erstellt, die nur dazu dienen, buchhalterisch den Barlohn von Schwarzarbeitern beim Rechnungskunden abzudecken, liegt eine der Mehrwertsteuer unterliegende einheitliche sonstige Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Das hat das FG Hessen entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Von 2009 bis 2017 erstellten Gesellschaften (sog. Servicefirmen) Schein- bzw. Abdeckrechnungen über angeblich erbrachte Lieferungen und Leistungen, um es den Rechnungsempfängern aus der Baubranche zu ermöglichen, buchhalterisch Schwarzarbeiter zu entlohnen. Die in den Rechnungen aufgeführten (Bau-) Leistungen sind nie erbracht worden. Die Rechnungsempfänger hatten für die Schein- bzw. Abdeckrechnungen jeweils eine Provision gezahlt in der Form, dass der Nettorechnungsbetrag erhöht worden ist. Der Rechnungsbetrag ist an die Servicefirma bezahlt und der Geschäftsvorfall in der Buchhaltung des Kunden als angeblicher Subunternehmerauftrag dargestellt worden. Den Kunden ist der Rechnungsbetrag abzüglich der Provision jedoch in bar zurückgezahlt worden, um damit die Schwarzarbeiter zu entlohnen.

     

    Als zusätzlicher „Service“ ist die Anmeldung von (Schwarz-) Arbeitern des Kunden als angebliche legale Beschäftigte der jeweiligen Servicefirma fiktiven Löhnen bei den öffentlichen Stellen und die Abwicklung des diesbezüglichen Zahlungsverkehrs angeboten worden, um den Anschein eines wirtschaftlich aktiven (Sub-) Unternehmens zu verstärken und die (Schwarz-)Arbeiter auf der Baustelle formal abzusichern.