01.02.2007 | Durchsuchung
Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei
In einem Durchsuchungsbeschluss muss der Ermittlungsrichter ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten schildern, das die Voraussetzungen eines Strafgesetzes erfüllt. Das gilt vor allem dann, wenn die Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts angeordnet wird (BVerfG 7.9.06, 2 BvR 1219/05, Abruf-Nr. 063282). |
Sachverhalt
Der RA verteidigte einen Mandanten in einem Strafverfahren vor dem LG. Der Mandant lehnte den LG-Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab: Er habe ihn in einem früheren Verfahren verteidigt, ihm seien dabei aber gravierende Fehler unterlaufen.
In der Folgezeit leitete die StA gegen den RA ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Nötigung ein. Das AG ordnete die Durchsuchung der RA-Kanzlei an. Erst die gegen die Durchsuchungsanordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde des RA war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Die Schilderung des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens braucht nicht so vollständig zu sein wie die Sachverhaltsdarstellung in einer Anklage oder einem Urteil (§§ 200, 267 StPO). Es müssen aber ein Verhalten oder sonstige Umstände genannt werden, die alle wesentlichen Merkmale eines Straftatbestandes erfüllen. Nur wenn der zur Kontrolle des Eingriffs berufene Richter in die Lage versetzt wird, sich den Straftatbestand zu vergegenwärtigen, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig geprüft werden. Denn die Zumutbarkeit des Eingriffs hängt auch von der Schwere der Tat ab.
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