· Fachbeitrag · Durchsuchung
Durchsuchung und Beschlagnahme bei unternehmensinternen Untersuchungen
von RA Philipp Külz, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), und RAin Christina Odenthal, LL.M., ROXIN Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf
| Das BVerfG hat sich am 27.6.18 anlässlich mehrerer Verfassungsbeschwerden mit der Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen einer „Internal Investigation“ in einer Anwaltskanzlei auseinandergesetzt. In den im Vorfeld mit großer Spannung erwarteten Beschlüssen wurden für die Praxis der Strafverteidigung einige sehr relevante Aussagen getroffen. Die folgenden Ausführungen machen deutlich, dass die Erwägungen der Karlsruher Richter aus Sicht von Unternehmen und Anwaltschaft einige unerfreuliche Passagen enthalten, den Entscheidungsgründen aber durchaus auch positive Aspekte zu entnehmen sind. |
1. Strafprozessuale Maßnahmen in Rechtsanwaltskanzlei
Im Ergebnis hat das BVerfG zwei Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG, zwei Verfassungsbeschwerden der Kanzlei Jones Day und eine Verfassungsbeschwerde der dort tätigen Rechtsanwälte (eines Partners und zweier Angestellter) nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 27.6.18, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 und 2 BvR 1562/17, BB 18, 1673 ff.).
Die Volkswagen AG hatte im September 2015 anlässlich eines in den USA wegen des Verdachts der Abgasmanipulation geführten Strafverfahrens die Kanzlei Jones Day mit internen Ermittlungen, der rechtlichen Beratung sowie der Vertretung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in den USA beauftragt. Diese führte eine konzernweite interne Untersuchung durch, die sich auch auf die Audi AG, eine Tochter der Volkswagen AG, bezog. Dabei wurden durch die Anwälte zahlreiche Unterlagen gesichtet und weltweit Interviews geführt; hierbei war auch das Münchener Büro der Kanzlei involviert.
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